FairNetz GmbH Startseite
Störungsdienst Online-Services Online-Services Zählerstand Suche

Unsere Prüfstellen
Staatlich anerkannte Prüfstellen

Über uns

Staatlich anerkannte Prüfstellen

In unserem Netzgebiet betreiben wir moderne Zählertechnik und Zählerfernauslesung. Als Messstellenbetreiber verfügen wir über langjährige Erfahrung im Umgang mit zahlreichen Zählertechnologien. Sowohl im Bereich Gewerbe- und Privatkunden als auch bei Sondermesstechniken überzeugen wir durch hohe und sichere Qualitäts-Standards.

Messgeräte für Strom, Gas, Wasser und Wärme werden in Deutschland durch staatlich anerkannte Prüfstellen geeicht, diese entlasten den Staat beim Vollzug des Eichgesetzes. Träger der Prüfstellen sind vor allem  Versorgungsunternehmen, wie die FairNetz GmbH. Die FairNetz GmbH unterliegt hierbei der Aufsicht und der Überwachung der zuständigen Eichbehörde.

Über den klassischen Netz- und Messstellenbetrieb hinaus sind wir Träger der nachfolgenden Prüfstellen. In dieser Funktion übernehmen wir Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz.
 

 

Staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Elektrizität EBW 41 bei der FairNetz GmbH

In diesem Rahmen führen wir verschiedene Dienstleistungen durch. Dazu gehören beispielsweise die Prüfung von Zusatzeinrichtungen, wie z. B. die Tariffunktion im Zähler, sowie die Prüfung der Zähler für andere Energieversorger, Kommunen und Privatpersonen. 

 

Prüfungen, die im Rahmen der staatlich anerkannten Prüfstelle EBW 41 durchgeführt werden:  

  • Stichprobenverfahren

  • Befundprüfung

  • Eichung


Staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Gas GBW 13 bei der FairNetz GmbH

Die Anerkennung dieser Prüfstelle beschränkt sich auf die Durchführung von Prüfungen an Mengenumwertern für Gas, sowie für die Prüfung von Zusatzgeräten. Die Prüfungen erfolgen im Regelfall vor Ort. 

 

Prüfungen, die im Rahmen der staatlich anerkannten GBW13 durchgeführt werden:  

  • Befundprüfung

  • Eichung

  • Betriebspunktprüfung Gas

Projektspezifische Komponenten

Stichprobenverfahren können freiwillig unter der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben von jeder zugelassenen Prüfstelle erfolgen. Die Prüfstelle kann auf Anfrage zur Durchführung einer Verlängerung des Stichprobenverfahrens beauftragt werden.  

 

Die staatlich anerkannte Prüfstelle verfügt über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung um die Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren für Messgeräte für Elektrizität nach §35 MessEV durchzuführen. 

Stichprobenverfahren

Stichprobenverfahren können freiwillig unter der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben von jeder zugelassenen Prüfstelle erfolgen. Die Prüfstelle kann auf Anfrage zur Durchführung einer Verlängerung des Stichprobenverfahrens beauftragt werden.  

 

Die staatlich anerkannte Prüfstelle verfügt über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung um die Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren für Messgeräte für Elektrizität nach §35 MessEV durchzuführen. 

Jeder, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit seines Messgerätes oder damit verbundenen Zusatzeinrichtungen darlegen kann, kann bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle eine Befundprüfung beantragen. Befundprüfungen dienen dazu, festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach §6 Abs. 2 MessEG erfüllt oder nicht. Auf Verlangen der antragstellenden Person kann nach §39 Abs. 3 MessEV eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne Aspekte durchgeführt werden. Über das Ergebnis der Befundprüfung wird ein Prüfschein ausgestellt.

Befundprüfung

Jeder, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit seines Messgerätes oder damit verbundenen Zusatzeinrichtungen darlegen kann, kann bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle eine Befundprüfung beantragen. Befundprüfungen dienen dazu, festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach §6 Abs. 2 MessEG erfüllt oder nicht. Auf Verlangen der antragstellenden Person kann nach §39 Abs. 3 MessEV eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne Aspekte durchgeführt werden. Über das Ergebnis der Befundprüfung wird ein Prüfschein ausgestellt.

Eine Prüfstelle kann auf Anfrage zur Durchführung von Eichungen beauftragt werden. Die Eichung besteht nach §3 Nr. 5 MessEG aus einer Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, dabei wird geprüft, ob das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist verwendet werden kann. Über das Ergebnis der Eichung wird nur auf Verlangen des Antragstellers §37 Abs. 3 MessEV ein Eichschein ausgestellt.

Eichung

Eine Prüfstelle kann auf Anfrage zur Durchführung von Eichungen beauftragt werden. Die Eichung besteht nach §3 Nr. 5 MessEG aus einer Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, dabei wird geprüft, ob das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist verwendet werden kann. Über das Ergebnis der Eichung wird nur auf Verlangen des Antragstellers §37 Abs. 3 MessEV ein Eichschein ausgestellt.

Die staatlich anerkannte Prüfstelle GBW13 verfügt über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung bei Inbetriebnahmen, Umbauten, Qualitätsnachweis etc. eine Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort durchzuführen. Die Prüfstelle GBW13 kann auf Anfrage zur Durchführung einer Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort beauftragt werden. 

Betriebspunktprüfung Gas

Die staatlich anerkannte Prüfstelle GBW13 verfügt über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung bei Inbetriebnahmen, Umbauten, Qualitätsnachweis etc. eine Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort durchzuführen. Die Prüfstelle GBW13 kann auf Anfrage zur Durchführung einer Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort beauftragt werden. 

Weitere Informationen zum Eichrecht in Baden-Württemberg erhalten Sie beim Regierungspräsidium Tübingen, Direktion Eich- und Beschusswesen.

Eich- und Beschusswesen

Sie haben Fragen zu unseren Prüfstellen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.