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Neuregelung nach §14a EnWG
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Privatkunden

Neuregelung nach §14a EnWG

Die Energiewende ist in vollem Gange wodurch in Zukunft eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern an das Stromnetz angeschlossen werden.

Ziel ist es, diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen auch zukünftig ohne Wartezeit versorgungssicher ans Netz anzuschließen.

Genau hier soll die Neuregelung der Bundesregierung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) helfen.

Bei hoher Netzauslastung müssen die Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung zulassen, also durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Im Gegenzug profitieren die Anlagenbetreiber von einem reduzierten Netzentgelt.

 

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, wie zum Beispiel:

  • Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte (z.B. private Wallboxen)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen / Heizstäben
  • Batteriespeicher
  • Klimageräte für Raumkühlung

 

Wann tritt die Neuregelung in Kraft und für wen gilt sie?

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden.

 

Wie kommen Sie zur Inbetriebnahme Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

1.) Anmeldung Ihrer Anlage: Melden Sie Ihre Anlage online bei uns an..

Nutzen Sie zur Anmeldung das Installateurs- oder Netzanschlussportal unter:

2.) Bestätigung: Sie erhalten nach erfolgreicher Anmeldung ein Begrüßungsschreiben, eine Vorgangsnummer und einen Link zur Fertigmeldung Ihrer Anlage per E-Mail.

3.) Fertigmeldung Ihrer Anlage: Durch die gesetzlichen und regulatorischen Änderungen sind Sie als Anlagenbetreiber ab 01.01.2024 verpflichtet, uns als Netzbetreiber die technische Inbetriebnahme einer §14a-Anlage zu melden. Je nachdem, wann Sie Ihre Anlage bei uns angemeldet haben, bitten wir Sie für die Fertigmeldung folgendes zu berücksichtigen:

Ihre Anlage ist nach dem 02.12.2024 in Betrieb gegangen? Nutzen Sie hierfür den oben aufgeführten Link zum Installateurs- oder Netzanschlussportal.

Ihre Anlage ist vor dem 02.12.2024 in Betrieb gegangen? Nutzen Sie das nachfolgende Meldungsformular:

Fertigmeldung nach §14a EnWG

4.) Abrechnung: Die reduzierten Netzentgelte werden in Ihrer nächsten Stromabrechnung durch Ihren Lieferanten berücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen zur Neuregelung nach §14a EnWG

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben einen Bestandsschutz. Lediglich Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG deklariert sind, müssen bis Ende 2028 in das neue Modell nach §14a EnWG überführt werden. Ob es sich bei Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung um eine solche Anlage handelt können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. Für den Wechsel in das neue Model werden wir rechtzeitig auf Sie zukommen. Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz und müssen nicht in das neue Modell nach §14a EnWG überführt werden.

Was passiert mit Bestandsanlagen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben einen Bestandsschutz. Lediglich Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG deklariert sind, müssen bis Ende 2028 in das neue Modell nach §14a EnWG überführt werden. Ob es sich bei Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung um eine solche Anlage handelt können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. Für den Wechsel in das neue Model werden wir rechtzeitig auf Sie zukommen. Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz und müssen nicht in das neue Modell nach §14a EnWG überführt werden.

  • Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, die gemäß § 25 Abs. 1 und 5a StVO Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen.
  • Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.

Welche Anlagen sind von der Regelung ausgenommen?

  • Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, die gemäß § 25 Abs. 1 und 5a StVO Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen.
  • Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.

Diese Steuerung wird nur bei Bedarf zum Schutz des lokalen Netzes umgesetzt. Parallel arbeiten wir mit Hochdruck am Ausbau der Netze.

Wann kommt es zu einer Steuerung bzw. Begrenzung meiner Leistung durch den Netzbetreiber?

Diese Steuerung wird nur bei Bedarf zum Schutz des lokalen Netzes umgesetzt. Parallel arbeiten wir mit Hochdruck am Ausbau der Netze.

Künftig soll durch die Steuerung des Netzbetreibers von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf das lokale Stromnetz vor Netzüberlastungen geschützt werden. Hierzu darf der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend begrenzen. Das bedeutet, dass die Bezugsleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung lediglich reduziert wird und Ihnen eine Mindestleistung immer garantiert wird. Dadurch bleibt Ihr Haushaltsbedarf völlig unberührt und es kommt zu keiner Komforteinbuße.

Welche Auswirkungen hat die Begrenzung der Leistung auf meinen Strombedarf?

Künftig soll durch die Steuerung des Netzbetreibers von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf das lokale Stromnetz vor Netzüberlastungen geschützt werden. Hierzu darf der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend begrenzen. Das bedeutet, dass die Bezugsleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung lediglich reduziert wird und Ihnen eine Mindestleistung immer garantiert wird. Dadurch bleibt Ihr Haushaltsbedarf völlig unberührt und es kommt zu keiner Komforteinbuße.

Durch die netzorientierte Steuerung profitieren Sie zukünftig von einem reduzierten Netzentgelt. Dabei haben Sie die Wahl aus einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2). Genauere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/20231127_14a.html?nn=659670

Die Höhe der Netzentgelte können Sie aus unserem Preisblatt unter dem Reiter „Anschlüsse Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. §14a EnWG" entnehmen.

Preisblatt 2024: Preisblatt Netzentgelte 2024

Preisblatt 2025: Vorläufiges Preisblatt Netzentgelte 2025

Regelungen für Wärmepumpen: Für Wärmepumpen mit eigener Messung besteht laut § 22 EnFG der Anspruch auf Wegfall der Zahlung der KWKG- und Offshore-Umlage auf die Bezugsmenge. Um diesen Anspruch wahrzunehmen, muss für Ihre Wärmepumpe das Modul 2 ausgewählt werden und es darf keine weitere §14a Anlage über den Zähler der Wärmepumpe gemessen werden. Die Meldepflichten des Netznutzers an den Netzbetreiber nach § 52 EnFG sind zu beachten. Bei einer All-Inclusive Belieferung (Stromlieferung inklusive Netznutzung durch den Lieferanten) ist der Lieferant der Netznutzer und die Meldung hat durch diesen an den Netzbetreiber zu erfolgen. Fragen zur Privilegierung nach § 22 EnFG beantwortet Ihnen Ihr Stromlieferant. Im Ausnahmefall, bei separater Netznutzung kann auch der Letztverbraucher Netznutzer sein. Hier ist der Letztverbraucher für die Meldung an den Netzbetreiber zuständig. Bei nicht fristgerechter Meldung besteht kein Anspruch auf den Entfall der Umlagen. Der § 22 EnFG steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Meldung hat über die offizielle Marktkommunikation (MaKo) zu erfolgen. Bei direkter Netznutzung bzw. wenn die Meldung über MaKo nicht möglich ist, verwenden Sie bitte für die Meldung der Basisangaben und der Jahresmeldung folgende Formulare:

https://www.fairnetzgmbh.de/Downloads/PDF/Strom/Energiefinanzierungsgesetz/Formularvorlage_zur_MItteilung_von_Basisangaben_52_Abs_1_EnFG.xlsx

https://www.fairnetzgmbh.de/Downloads/PDF/Strom/Energiefinanzierungsgesetz/Formularvorlage_zur_Mitteilung_der_Netzentnahmen_mit_verringerten_Umlagen_52_Abs_2_EnFG.xlsx

Wie verändern sich die Netzentgelte durch die neue Regelung?

Durch die netzorientierte Steuerung profitieren Sie zukünftig von einem reduzierten Netzentgelt. Dabei haben Sie die Wahl aus einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2). Genauere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/20231127_14a.html?nn=659670

Die Höhe der Netzentgelte können Sie aus unserem Preisblatt unter dem Reiter „Anschlüsse Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. §14a EnWG" entnehmen.

Preisblatt 2024: Preisblatt Netzentgelte 2024

Preisblatt 2025: Vorläufiges Preisblatt Netzentgelte 2025

Regelungen für Wärmepumpen: Für Wärmepumpen mit eigener Messung besteht laut § 22 EnFG der Anspruch auf Wegfall der Zahlung der KWKG- und Offshore-Umlage auf die Bezugsmenge. Um diesen Anspruch wahrzunehmen, muss für Ihre Wärmepumpe das Modul 2 ausgewählt werden und es darf keine weitere §14a Anlage über den Zähler der Wärmepumpe gemessen werden. Die Meldepflichten des Netznutzers an den Netzbetreiber nach § 52 EnFG sind zu beachten. Bei einer All-Inclusive Belieferung (Stromlieferung inklusive Netznutzung durch den Lieferanten) ist der Lieferant der Netznutzer und die Meldung hat durch diesen an den Netzbetreiber zu erfolgen. Fragen zur Privilegierung nach § 22 EnFG beantwortet Ihnen Ihr Stromlieferant. Im Ausnahmefall, bei separater Netznutzung kann auch der Letztverbraucher Netznutzer sein. Hier ist der Letztverbraucher für die Meldung an den Netzbetreiber zuständig. Bei nicht fristgerechter Meldung besteht kein Anspruch auf den Entfall der Umlagen. Der § 22 EnFG steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Meldung hat über die offizielle Marktkommunikation (MaKo) zu erfolgen. Bei direkter Netznutzung bzw. wenn die Meldung über MaKo nicht möglich ist, verwenden Sie bitte für die Meldung der Basisangaben und der Jahresmeldung folgende Formulare:

https://www.fairnetzgmbh.de/Downloads/PDF/Strom/Energiefinanzierungsgesetz/Formularvorlage_zur_MItteilung_von_Basisangaben_52_Abs_1_EnFG.xlsx

https://www.fairnetzgmbh.de/Downloads/PDF/Strom/Energiefinanzierungsgesetz/Formularvorlage_zur_Mitteilung_der_Netzentnahmen_mit_verringerten_Umlagen_52_Abs_2_EnFG.xlsx

Die Verrechnung der vergünstigten Netzentgelte nach § 14a EnWG erfolgt im Zuge der Netznutzungsabrechnung zwischen dem Netzbetreiber und dem jeweiligen Lieferanten. Ihr Lieferant wird die reduzierten Netzentgelte in der jährlichen Stromabrechnung entsprechend berücksichtigen. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.

Wie kommen die vergünstigten Netzentgelte bei mir an?

Die Verrechnung der vergünstigten Netzentgelte nach § 14a EnWG erfolgt im Zuge der Netznutzungsabrechnung zwischen dem Netzbetreiber und dem jeweiligen Lieferanten. Ihr Lieferant wird die reduzierten Netzentgelte in der jährlichen Stromabrechnung entsprechend berücksichtigen. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.

Laut der neuen regulatorischen Vorgaben hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird und stets steuerbar ist. Nach aktuellem Stand der Technik sind am Markt derzeit keine SmartMeter in Kombination mit Steuerboxen verfügbar, die den Anforderungen zur Steuerung entsprechen. Sobald diese verfügbar sind und Sie Ihre Anlage aufrüsten können, werden wir Sie per E-Mail informieren. Zusammen mit Ihrem Installateur können Sie dann im Anschluss auswählen, wie die Steuerung technisch ausgeführt werden soll.

Mit welcher technischen Einrichtung ist die steuerbare Verbrauchseinrichtung auszustatten?

Laut der neuen regulatorischen Vorgaben hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird und stets steuerbar ist. Nach aktuellem Stand der Technik sind am Markt derzeit keine SmartMeter in Kombination mit Steuerboxen verfügbar, die den Anforderungen zur Steuerung entsprechen. Sobald diese verfügbar sind und Sie Ihre Anlage aufrüsten können, werden wir Sie per E-Mail informieren. Zusammen mit Ihrem Installateur können Sie dann im Anschluss auswählen, wie die Steuerung technisch ausgeführt werden soll.

Sie haben Fragen zur Neuregelung des §14a EnWG?

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